AGB

1. Geltungsbereich
Die Firma statusX (nachfolgend Lieferant genannt) verkauft, erstellt, liefert und installiert Waren, einschließlich Software sowie Hardware (Vertragsgegenstand), ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch soweit sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Angebote, Vertragsschluss
2.1 Angebote und Preislisten des Lieferanten sind stets freibleibend. Angebote sind 3 Monate ab Ausstellungsdatum gültig sofern nicht anders angegeben.
2.2 Der Vertrag über die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen kommt grundsätzlich durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten auf eine Bestellung des Kunden auf der Basis des Lieferanten-Angebotes zustande, es sei denn, die Parteien vereinbaren ein hiervon abweichendes Verfahren. Weicht die Bestellung des Kunden vom Inhalt des Angebotes des Lieferanten ab, gelten diese Abweichungen nur dann als vereinbart, wenn der Lieferant dieses ausdrücklich in ihrer Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung kann auch durch Telefax, eMail oder eine sonstige elektronisch übermittelte Erklärung des Lieferanten erfolgen.

3. Liefergegenstand, Lieferfristen
3.1 Inhalt und Umfang der geschuldeten Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Leistungen) ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung aus der Auftragsbestätigung des Lieferanten, nachrangig aus dem Angebot des Lieferanten sowie ergänzend hierzu aus diesen Geschäftsbedingungen.Die vertragliche Beschaffenheit der geschuldeten Leistung/Lieferung ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung, fehlt eine solche, in abgestufter Rangfolge aus der Auftragsbestätigung des Lieferanten, dem Angebot des Lieferanten und aus den im Zeitpunkt des Angebotes gültigen Leistungsbeschreibungen des Lieferanten. Aus der Beschaffenheitsbeschreibung ergibt sich die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Der Lieferant ist zur Lieferung von höherwertigen Waren und Leistungen auf Kosten des Kunden berechtigt, außer soweit diese für den Kunden wirtschaftlich unzumutbar ist.Technische Daten, Spezifikationen, Produkt und/ oder Softwarebeschreibungen, Qualitätsbeschreibungen oder sonstige Leistungsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen oder Beschaffenheitsgarantien dar.
3.2 Die Installation der Lieferung, eine Einweisung und/oder Schulung sind nicht geschuldet und nicht im Preis (z. B. Preis für Software) enthalten, es sei denn, diese Leistungen sind ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Werden von dem Lieferanten auf Wunsch des Kunden solche zusätzlichen Leistungen erbracht, gelten dafür die im Zeitpunkt der Leistungserbringung in der gültigen Preisliste des Lieferanten ausgewiesenen Preise.
3.3 Lieferungen erfolgen ab Werk des Lieferanten an die vom Kunden angegebene Lieferadresse auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, außer soweit diese dem Kunden wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Die Annahme ist eine wesentliche Vertragspflicht des Kunden.
3.4 Liefertermine und -fristen und/oder Lieferzeiträume nach einem vereinbarten Ereignis (Lieferzeiten) sind nur dann verbindlich, wenn sie von dem Lieferanten ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.Die Einhaltung der gewünschten Lieferzeiten für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang der Bestellung des Kunden, stets jedoch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erbringung aller Beistellungen und Mitwirkungsleistungen und insbesondere der Vorauszahlung durch den Kunden voraus. Werden diese und weitere vereinbarte Voraussetzungen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, außer soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat. Gesetzliche Rechte des Lieferanten bei Verzögerungen der Mitwirkung und Leistungen des Kunden bleiben hiervon unberührt.
3.5 Lieferzeiten sind eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der verbindlich vereinbarten Lieferzeit zum Versand gebracht oder zur Abholung bereitgestellt worden ist. Soweit die Erstellung einer Sache und/oder die Installation vertraglich vereinbart ist, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Erstellung und/oder Installation innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.
3.6 Lieferzeiten verlängern sich für den Lieferanten bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von dem Lieferanten nicht zu vertretender Hindernisse, sofern diese Störungen und Hindernisse auf die Leistung des Lieferanten von nicht nur unbedeutendem Einfluss sind (wie z. B. Streik, Aussperrungen, Krieg, Störungen bei der Eigenbelieferungen, Betriebsstörungen) um die Zeitdauer, während der das Hindernis besteht, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit (höchstens jedoch drei Werktage) nach Wegfall des Hindernisses. Wird die Lieferung dadurch dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, ist jede Vertragspartei berechtigt, mit sofortiger Wirkung von dem Vertrag zurückzutreten.
3.7 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, für den Transport der Ware eine Versicherung abzuschließen. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden wird die Lieferung der Waren auf Kosten es Kunden gegen Bruch-, Transport und Feuerschäden versichert.
3.8 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Leistungs- und die Vergütungsgefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises für jeden angefangenen Monat insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.

4. Verzug der Lieferung
4.1 Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung von dem Lieferanten mangelhaft ist oder der Lieferant andere Vertragspflichten schuldhaft verletzt.
4.2 Kommt der Lieferant nur mit einem Teil der Lieferung in Verzug, kann der Kunde nur bezogen auf diesen Teil den Rücktritt vom Vertrag erklären, außer soweit die übrigen Liefer- und Leistungsteile für sich alleine wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sind.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen einer schuldhaften Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt, Schadenersatz statt der Leistung und/oder Aufwendungsersatz verlangt oder auf die Erfüllung der vereinbarten Lieferung besteht.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Mangels einer anderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung ergeben sich die Preise und Lizenzgebühren aus der Auftragsbestätigung, nachrangig aus dem Angebot des Lieferanten und ergänzend aus der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren Preisliste des Lieferanten.
5.2 Alle Preisangaben verstehen sich in Euro netto ab Lieferantenstandort zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Angaben sowie zuzüglich Transport- und Verpackungskosten. Soweit der Kunde die Versicherung der Lieferung wünscht (Ziffer 3.8), hat er die entsprechenden Kosten und Gebühren zu zahlen. Ein Skonto wird nicht gewährt, es sei denn, dies ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
5.3 Werden Teillieferungen gemäß Ziffer 3.3 Satz 2 dieser Geschäftsbedingungen erbracht, können diese von dem Lieferanten getrennt und eigenständig abgerechnet werden.
5.4 Preise und Vergütungen werden mit Leistung/Versand fällig. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der Geldbetrag bei dem Lieferanten eingegangen ist und zu deren freien Verfügung steht.
5.5 Der Zinssatz für Fälligkeits-, Nutzungs-, Stundungs- und/oder Verzugszinsen beträgt 8 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche ist nicht ausgeschlossen.
5.6 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt entsprechend auch für Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden, wobei diese nur insoweit geltend gemacht werden können, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5.7 Der Lieferant ist berechtigt, Leistungen von einer von dem Lieferanten geforderten teilweisen oder vollständigen Vorauszahlung auf die Entgeltforderungen abhängig zu machen, wenn nach Abschluss des Vertrages für den Lieferanten erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, oder wenn der Kunde mit der Zahlung einer Entgeltforderung ganz oder teilweise in Verzug ist. Die gesetzlichen Rechte des Lieferanten bleiben in diesem Fall unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleibt der Lieferungs-/Leistungsgegenstand im Eigentum des Lieferanten (Vorbehaltsware). Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %, ist der Lieferant verpflichtet, auf Verlangen des Kunden den 120 % übersteigenden Teil nach eigener Wahl freizugeben.
6.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, ist der Lieferant auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist in diesem Fall zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung durch den Lieferanten, es sei denn dies wird ausdrücklich erklärt.
6.3 Die Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Übertragung an Dritte ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen und der Lieferant unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten aus der Abwehr und Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware.

7. Nutzungsrechte
7.1 Der Lieferant räumt dem Kunden an der vertraglich geschuldeten Software, an gelieferten Dokumentationen und sonstigen urheberrechtlich geschützten Leistungen ab vollständiger Bezahlung der hierfür zu entrichtenden Vergütung das nicht ausschließliche Recht ein, diese im vereinbarungsgemäßen Umfang für eigene Zwecke auf Dauer zu nutzen. Das Recht zur Nutzung bezieht sich bei Software mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung nur auf die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten bzw. auf den vom Lieferanten gelieferten Versions- und Releasestand der jeweiligen Software. Software wird nur im Objektcode geliefert; eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes in eine andere Darstellungsform ist untersagt. Der Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts (kapazitäts- bzw. benutzerbezogen) ergibt sich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung, soweit eine solche nicht vereinbart wurde, aus der Auftragsbestätigung des Lieferanten. Sofern sich aus diesen keine Software zu verbinden.
7.2 Für die Einräumung von Nutzungsrechten an Software Dritter gelten deren Softwarebedingungen (Lizenzbedingungen). Hierauf wird der Lieferant nach Möglichkeit bei Vertragsschluss bzw. vor Verwendung der Software hinweisen.
7.3 Die Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den vereinbarungsgemäßen Betrieb und/ oder zu Archivierungs- und Sicherheitszwecken erforderlich ist.
7.4 Ein Recht zur Vermietung einschließlich Leasing der Software oder ein vergleichbares Recht zur Überlassung an Dritte wird nicht eingeräumt. Ein Recht zur Verarbeitung von Daten für Dritte mit der Software wird nicht eingeräumt.
7.5 Eine Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte auf Dritte setzt die vorherige schriftliche Einwilligung des LIeferanten voraus. Dritte sind auch mit dem Kunden verbundene Unternehmen.
7.6 Schutzrechts- und Copyrightvermerke an und in der Software dürfen nicht beseitigt werden, bei Kopien sind diese zu erhalten.
7.7 Dokumentationen und sonstige Materialen dürfen nicht vervielfältigt werden.

8. Sach- und Rechtsmängel
8.1 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt, außer bei Verbrauchergeschäften gemäß Konsumentenschutzgesetz, sechs Monate ab Ablieferung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt nicht für Personenschäden, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 UGB bleiben unberührt.
8.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwesentlichen Mängeln, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gegenüber dem vereinbarten Verwendungszweck und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht, wenn die Leistung durch den Kunden oder durch Dritte geändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder nicht sachgemäßen Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird oder der Kunde die Leistung übermäßig nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind und dass die Mangelbeseitigung dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Eine übliche Abnutzung stellt keinen Mangel dar.
8.3 Der Kunde hat etwa auftretende Sachmängel unter genauer Angabe der Umstände, unter denen sie sich gezeigt haben, und deren Auswirkungen detailliert und nachvollziehbar schriftlich gegenüber dem Lieferanten anzuzeigen. Behauptete oder vom Kunden vermutete Rechtsmängel sind ebenfalls dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen und eventuelle Abmahnungen oder Forderungen Dritter im Zusammenhang mit einem behaupteten Rechtsmangel dem Lieferanten zu belegen.
8.4 Der Lieferant wird ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel, für die sie haftet, unverzüglich prüfen und analysieren und daran anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums von in der Regel bis zu 21 Tagen eine Nacherfüllung unternehmen, außer sie ist berechtigt die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abzulehnen. Diese Nacherfüllungsfrist ist entsprechend zu verlängern, wenn dem Lieferanten die Nacherfüllung innerhalb dieses Zeitraumes unmöglich oder unzumutbar ist. Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums sind insbesondere die Komplexität der Leistungsgegenstände, der Mängelbeseitigung bzw. der mangelfreien Lieferung sowie die Dauer der Leistungserbringung und eventuell notwendiger Zulieferungen zu berücksichtigen.Der Kunde hat dem Lieferanten die Suche und Analyse der Mangelursache zu ermöglichen, sie dabei angemessen zu unterstützen und ihr Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich nähere Umstände eines aufgetretenen bzw. behaupteten Mangels ergeben können. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, kann der Lieferant die ihr entstandenen Kosten und Aufwendungen zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste des Lieferanten vom Kunden ersetzt verlangen, außer es war für den Kunden mit zumutbarem Aufwand nicht erkennbar, dass kein Mangel vorlag.
8.5 Der Lieferant kann die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache/Ware erbringen. Die Nachbesserung kann bei Software auch durch Lieferung einer neuen Version, eines Upgrades, Patches oder Releases oder durch eine Umgehungslösung (Patches) erfolgen. Bei Rechtsmängeln ist der Lieferant auch berechtigt, den Mangel dadurch zu beseitigen, dass sie ein entsprechendes Nutzungsrecht vom Dritten für den Kunden erwirbt oder dass sie die Leistungen so abändert, dass der Rechtsmangel entfällt.
8.6 Gelingt Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten, angemessenen Frist von in der Regel höchstens 21 Tagen nicht oder ist eine Fristsetzung entbehrlich oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung oder an dessen Stelle Aufwendungsersatz verlangen. Eine Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn der Lieferant die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert hat oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung gilt frühestens nach dem zweiten Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen.Wegen eines Mangels kann der Kunde nur bezogen auf die mangelhaften Leistungsteile den Rücktritt vom Vertrag erklären, außer soweit die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sind.
8.7 Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Sachmangel stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine Mängelrüge erhoben wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann, oder die Mängel von dem Lieferanten schriftlich anerkannt worden sind.
8.8 Der Lieferant kann Aufwendungen und Kosten für Transport, Wegezeiten, Arbeitsleistungen und Material, die anfallen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Kunden verbracht wurde, zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste des Lieferanten vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vereinbarten Gebrauch.
8.9 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8. und in Ziffer 9. geregelten Ansprüche gegen den Lieferanten und deren Erfüllungsgehilfen wegen oder infolge eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

9. Haftung
Die Haftung des Lieferanten aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrags ist unabhängig vom tatsächlichen oder rechtlichen Grund, ob aus Vertrag oder Gesetz, wie folgt begrenzt:
9.1 In Fällen der vorsätzlichen Schädigung, der Haftung für Personenschäden oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.
9.2 In Fällen der grob fahrlässigen Schädigung ist die Haftung des Lieferanten begrenzt auf den typischen Schaden, welcher für den Lieferanten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war. Diese Haftungsbegrenzung für grob fahrlässig verursachte Schäden gilt dann nicht, wenn der Schaden von einem Organ oder einem leitenden Angestellten des Lieferanten verursacht wurde oder wenn es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt.
9.3 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur, soweit der Schaden durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurde oder in Fällen des Verzugs oder einer vom Lieferanten zu vertretenden Unmöglichkeit. In diesen Fällen ist die Haftung des Lieferanten bei Vermögens- und Sachschäden begrenzt auf den typischen Schaden, der für den Lieferanten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war.
9.4 In Fällen der Haftung aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes oder des Eintritts der Unmöglichkeit, während der Lieferant mit der Erbringung ihrer Hauptleistungen im Verzug war, ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
9.5 Eine Haftung des Lieferanten für einen Verlust von Daten setzt voraus, dass der Kunde mit der gebotenen Häufigkeit und Sorgfalt, jedoch mindestens einmal täglich, eine Datensicherung durchgeführt hat und diese gesicherten Daten zur Wiederherstellung der Daten genutzt werden können. Die Haftung des Lieferanten ist stets auf die Höhe des Aufwandes zur Wiederherstellung der nicht verfügbaren Daten aus einer ordnungsgemäßen, insbesondere maschinenlesbaren Datensicherung beschränkt.
9.6 In allen Fällen - mit Ausnahme der in Ziffer 9.1 geregelten - ist die Haftung aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages und unabhängig vom tatsächlichen oder rechtlichen Grund begrenzt auf die zwischen dem Kunden und des Lieferanten vereinbarte Haftungssumme.
9.6 Unbeschadet allfälliger weitergehender Einschränkungen der Haftung aufgrund der obigen Bestimmungen ist die Haftung des Lieferanten jedenfalls mit der Höhe der jeweiligen Auftragssumme beschränkt.

10. Geheimhaltung
10.1 Soweit im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages eine Vertragspartei Kenntnis von/über vertrauliche(n) Informationen (insbesondere technische Informationen sowie geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten) der anderen Vertragspartei bzw. der jeweils eingeschalteten Erfüllungsgehilfen erlangt, ist sie verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln.
10.2 Angebote des Lieferanten, Kostenvoranschläge, Konzepte sowie Leistungsbeschreibungen und vergleichbare Unterlagen gelten als vertrauliche Informationen. Diese oder deren Inhalt dürfen an Dritte nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Lieferanten weitergegeben werden.
10.3 Bei schuldhafter Verletzung der vorstehenden Geheimhaltungspflichten durch den Kunden kann der Lieferant eine nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe vom Kunden verlangen.
10.4 Die Geheimhaltungspflicht nach dieser Ziffer 10 bleibt auch nach Beendigung bzw. Erfüllung des Vertrages für drei weitere Jahre bestehen. Schutzrechte (z. B. Urheberrechte usw.) bleiben unberührt.

11. Sonstige Regelungen
11.1 Der Lieferant kann zur Leistungserbringung Angestellte, freie Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach eigenem Ermessen einsetzen sowie Leistungen durch Unterauftragnehmer erbringen lassen.
11.2 Der Lieferant ist berechtigt, die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu verweigern, wenn dadurch Exportvorschriften verletzt würden.
11.3 Vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes ist Gerichtsstand für alle vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Standort des Lieferanten. Erfüllungsort für die Leistungen beider Parteien ist der Sitz des Lieferanten.
11.4 Die Verträge unterliegen österreichischem Recht.
11.5 Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam oder nichtig, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. In diesem Fall werden sich die Parteien auf wirksame Ersatzbestimmungen einigen, die den unwirksamen Bestimmungen in deren Regelungsintention und in deren wirtschaftlichen Auswirkungen möglichst nahe kommen. Für unbeabsichtigte Regelungslücken gilt das Vorstehende entsprechend.
11.6 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

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